Bedingte Kapitalerhöhung
Die bedingte Kapitalerhöhung entfaltet nicht zuletzt wegen ihres oft geringen Umfangs keine ausreichende Kursrelevanz, sodass sie keine Veröffentlichungspflicht auslösen kann.
Eine bedingte Kapitalerhöhung liegt vor, wenn das Grundkapital durch den Gebrauch von Umtausch- oder Bezugsrechten erhöht wird. Dies ist nur möglich, wenn die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen diese umtauschen wollen, ein Unternehmenszusammenschluss vorbereitet werden soll oder den Angestellten oder der Geschäftsführung Bezugsrechte eingeräumt werden. Insgesamt darf das bedingte Kapital 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Die Kapitalerhöhung nach § 192 AktG stellt einen gestreckten Geschehensverlauf dar. Von der Beschlussfassung im Aufsichtsrat über die Ausgabe der Bezugsaktien bis hin zur Eintragung im Handelsregister konstituiert allerdings weder der Gesamtvorgang noch ein Zwischenschritt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation.
Da sie auf 10% des Grundkapitals beschränkt bleiben muss und nicht absehbar ist, wie viele Gläubiger von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen, ist sie im Fall ihres Bekanntwerdens nicht geeignet den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Vor allem werden über diese Kapitalerhöhung kaum Einlagen erlangt; es wird einzig in marginalem Umfang Fremd- in Eigenkapital umgewandelt. Insbesondere wird weder in der Rechtsprechung noch in der Wissenschaft von einer möglichen Relevanz der bedingten Kapitalerhöhungen für die Ad-hoc-Publizität ausgegangen.