MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR)

 


Durchführung einer Kapitalmaßnahme

Den dritten großen Block an praktisch relevanten Szenarien der Ad-hoc-Publizität stellen die Kapitalmaßnahmen des Emittenten dar. Diese sind kursrelevant für den Kapitalmarkt, da Finanzierungsstruktur in Bezug auf Fremd- und Eigenkapital zu den fundamentalen Unternehmensdaten zählt. Aus der Mittelherkunft ergeben sich zum einen die langfristigen Finanzierungskosten der Gesellschaft, zum anderen können Kapitalmaßnahmen auch Steuereffekte hervorrufen. Darüber hinaus lassen sich aus der Art der Finanzierung Rückschlüsse auf den Führungsstil der Geschäftsführung ziehen. Ein verständiger Anleger würde diesen Daten und deren Veränderung gesteigerte Aufmerksamkeit bei seinen Anlageentscheidungen entgegenbringen.

Es gibt im Wesentlichen drei Formen der Kapitalerhöhung nach dem Aktiengesetz. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen als Standardfall, die bedingte Kapitalerhöhung sowie die Kapitalerhöhung unter Ausnutzung von genehmigten Kapitals. All diese folgen unterschiedlichen Mustern, sodass sie gesondert auf ihre Ad-hoc-Publizität zu analysieren sind. Zudem ist auch die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung zu berücksichtigen. Hier sieht das Aktiengesetz zwar auch zwei Varianten - die ordentliche und die vereinfachte Kapitalherabsetzung, da beide allerdings einem für das Insiderrecht identischem Muster folgen, sind sie bezüglich der Ad-hoc-Publizität gleich zu beurteilen.


Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Bedingte Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Kapitalherabsetzung